Allgemeine Kaufbedingungen der Firma Weglage Randsicherung- und Netzvermietung GmbH & Co. KG, Göttinger Straße 1, 49434 Neuenkirchen-Vörden
I. Geltungsbereich
1. Für alle Verträge, Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen der Firma Weglage Randsicherung- und Netzvermietung GmbH & Co. KG, Göttinger Straße 1, 49434 Neuenkirchen-Vörden, gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt). Sie werden Bestandteil sämtlicher Verträge, die wir mit unseren Kunden schließen, sofern nicht für bestimmte Leistungen andere von uns verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten.
2. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
II. Zustandekommen des Vertrages
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Festangebote abgegeben werden.
2. Bei Bestellung durch den Kunden von Weglage gilt der Vertrag als geschlossen, wenn die Leistung durch Weglage ausgeführt worden ist oder wenn Weglage die Annahme der Bestellung in Textform bestätigt hat. In diesem Fall ist für den Vertragsinhalt ausschließlich der Inhalt der Auftragsbestätigung von Weglage sowie diese AGB maßgebend, sofern der Empfänger der Auftragsbestätigung nicht unverzüglich widerspricht.
3. Anderweitige Nebenabreden oder Nebenabsprachen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch Weglage in Textform. Nach Vertragsabschluss getroffene Nebenabreden, Änderungen oder Zusicherungen sind nur wirksam, wenn sie seitens Weglage in Textform bestätigt worden sind.
III. Preise und Zahlung
1. Die von uns angegebenen Preise sind Bruttopreise, beinhalten jedoch ausschließlich die jeweilige Umsatzsteuer. Andere Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben, die nach den anwendbaren Gesetzen zu zahlen sind, sind vom Kunden zu tragen.
2. Zahlungen durch den Kunden haben innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Rechnungseingang zu erfolgen, solange nichts anderes vereinbart ist. Unsere gesetzlichen Rechte, Vorleistung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, bleiben hiervon unberührt.
3. Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist das Datum der Gutschrift auf unserem Bankkonto. Im Fall des Verzugs der Kaufpreiszahlung hat der Kunde den Kaufpreis zu verzinsen. Der Verzugszinssatz für das Jahr beträgt neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
4. Der Kunde ist zur Aufrechnung gegenüber Weglage nur mit solchen Forderungen berechtigt bzw. kann gegenüber Weglage ein Leistungsverweigerungsrecht/Zurückbehaltungsrecht nur wegen solcher Forderungen ausüben, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
IV. Abholung des Kaufgegenstandes
1. Falls vertraglich nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, ist Leistungsort der Betriebssitz von Weglage in 49434 Neuenkirchen-Vörden.
2. In diesem Fall ist der Kunde dazu verpflichtet, den Kaufgegenstand bei uns abzuholen. Weglage teilt dem Kunden mit, sobald der Kaufgegenstand zur Abholung bereitstellt. Weglage ist verpflichtet, den Kaufgegenstand zur Abholung bereitzustellen. Weitere Unterstützungspflichten bei der Verladung oder Beförderung treffen Weglage nicht.
3. Der Kunde ist zur sofortigen Abnahme der bestellten Produkte verpflichtet. Kommt der Kunde der Abnahmeverpflichtung nicht nach, so ist Weglage dazu berechtigt, nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist die Ware auf Rechnung und auf Gefahr des Kundens einzulagern oder aber vom Vertrag zurückzutreten. Die Rechte gem. § 373 HGB bleiben davon unberührt.
V. Lieferung
1. Falls vertraglich die Lieferung des Kaufgegenstand vereinbart ist, trägt der Käufer die Kosten für Versand, Verpackung, Versendung und Zoll sowie die Transportgefahr.
2. Hat der Kunde in seinem Auftrag einen Liefertermin angegeben, so wird dieser erst durch Bestätigung von Weglage in Textform rechtsverbindlich.
3. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, dies ist für den Kunden unzumutbar. Teillieferungen sind in der Regel zumutbar, wenn es sich um abgeschlossene, selbständig nutzbare Teile handelt und hierdurch keine wesentlichen Mehrkosten des Kunden entstehen.
4. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer und unverschuldeter Umstände, z. B. bei Arbeitskämpfen, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, ungünstigen Witterungsverhältnissen, etc. - auch wenn sie bei Lieferanten von Weglage eintreten - verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen. Sofern diese Ereignisse uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Weglage wählt Versandweg und Versandmittel, sofern der Kunde keine besondere Anweisung erteilt hat. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über, wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist.
6. Verzögert sich die Bereitstellung, der Versand oder die Übergabe des Kaufgegenstands infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem Annahmeverzug des Kunden eingetreten ist.
VI. Installation des Kaufgegenstandes
1. Weglage weist darauf hin, dass von Weglage gekaufte Sicherheitseinrichtungen nur von Personen auf- und/oder abgebaut werden dürfen, die in anerkannten Ausbildungsstätten ausgebildet wurden oder von Weglage konkret in die jeweiligen Sicherheitseinrichtungen eingewiesen wurden.
2. Aufbau- und Verwendungsanleitungen der Hersteller sind durch den Kunden unbedingt zu beachten und einzuhalten.
VII.Gewährleistung
1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In jedem Fall bleiben die gesetzlichen Vorschriften der §§ 478, 445a, 445b BGB unberührt.
2. Es obliegt dem Kunden, die übergebenen Waren unverzüglich zu prüfen und uns dabei unverzüglich nach Übergabe, oder im Fall versteckter Mängel unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis der Mängel oder dem Zeitpunkt, an dem Kenntnis der Mängel durch angemessene Prüfung hätte erlangt werden müssen, von Mängeln in Kenntnis zu setzen. Sollte uns der Kunde nicht rechtzeitig in Textform in Kenntnis setzen, gelten die gelieferten Waren hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt.
3. Wir haben das Recht den Mangel der gelieferten Ware nach eigenem Ermessen zu beseitigen oder eine mangelfreie Ware zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl (§ 440 BGB), kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Im Fall unerheblicher Mängel ist das Recht des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten, ausgeschlossen.
4. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
5. Unsere Verpflichtung zur Mängelbeseitigung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
7. In Abweichung von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche ein Jahr vom Tag der Lieferung an. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Schadensersatzansprüche aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie in den in Ziffer X.2 genannten Fällen. Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 478 BGB)verjähren ebenfalls stets nach den gesetzlichen Regelungen.
8. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der unter Ziffer X genannten Bedingungen und sind im Übrigen ausgeschlossen.
VIII.Eigentumsvorbehalt/verlängerter Eigentumsvorbehalt
1. Der gelieferte Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und aller Forderungen von Weglage gegenüber dem Kunden, einschließlich etwaiger Saldoforderungen, welche Weglage aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehen, vollständiges Eigentum von Weglage.
2. Solange das Eigentum noch nicht auf den Kunden übergegangen ist, ist der Kunde nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsganz weiter zu veräußern. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
3. Wird der Kaufgegenstand vor vollständiger Bezahlung durch den Kunden weiter veräußert, so tritt der Kunde sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus Verarbeitung der Vorbehaltsware hergestellten Ware einschließlich der dem Kunden gegen seinen Kunden zustehenden Kontokorrentsaldoforderungen sowie etwaiger Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen von Weglage aus der Geschäftsverbindung an Weglage ab.
4. Die Abtretung erfolgt jedoch nur in Höhe des Kaufpreises (inklusive Mehrwertsteuer). Steht die Ware nur im Miteigentum von Weglage oder wird sie vom Käufer zusammen mit anderen Weglage nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Forderung nur in Höhe des Betrages, den Weglage dem Käufer für den fraglichen Teil der Ware berechnet hat.
5. Verbindet der Kunde den Kaufgegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Kaufgegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an Weglage ab.
6. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der in dieser Ziff. VIII abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderungen unverzüglich an Weglage weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, etc. oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kundens, ist Weglage berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kundens zu widerrufen. Außerdem kann Weglage nach erfolglosem Ausspruch einer Mahnung die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dessen Kunden verlangen.
7. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde Weglage die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
8. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die Weglage zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird Weglage auf Wunsch des Kundens einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Dem Kunden steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
IX.Aufrechnungsverbot
Dem Kunden ist es verboten, gegen Ansprüche von Weglage aufzurechnen, die zwischen den Kunden streitig oder nicht rechtskräftig festgestellt sind.
X. Haftung
1. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Jedoch haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit im Fall von Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut undvertrauen darf), wobei in diesem Fall unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise
2. Die Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung
a) auf Fälle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) falls und insoweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben,
c) falls, und insoweit wir eine Garantie über die Beschaffenheit der Waren übernommen haben,
oder
d) für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
XI. Sonstige Bestimmungen
1. Zwischen den Vertragsparteien wird ausschließlich die Geltung des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.
2. Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertragsverhältnis ergebende Streitigkeiten ist ausschließlich das für den Sitz von Weglage in 49434 Neuenkirchen-Vörden zuständige Gericht. Wir sind auch berechtigt, an jedem anderen gesetzlich zulässigem Gerichtsstand zu klagen.
3. Vereinbarter Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche der Parteien aus diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz von Weglage in 49434 Neuenkirchen-Vörden.