Allgemeine Mietbedingungen der Firma Weglage Randsicherung- und Netzvermietung GmbH & Co. KG, Göttinger Straße 1, 49434 Neuenkirchen-Vörden

 

I. Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Mietbedingungen (nachfolgend „Mietbedingungen“ genannt) gelten für
die Vermietung unserer Produkte an unsere Kunden (nachfolgend „Mieter“ genannt).
2. Unsere Mietbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

 

II. Zustandekommen des Vertrages
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Festangebote abgegeben werden.
2. Bei Bestellung durch den Mieter von Weglage gilt der Vertrag als geschlossen, wenn die Leistung durch Weglage ausgeführt worden ist oder wenn Weglage die Annahme der Bestellung in Textform bestätigt hat. In diesem Fall ist für den Vertragsinhalt ausschließlich der Inhalt der Auftragsbestätigung von Weglage maßgebend, sofern der Empfänger der Auftragsbestätigung nicht unverzüglich widerspricht.
3. Anderweitige Nebenabreden oder Nebenabsprachen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch Weglage in Textform. Nach Vertragsabschluss getroffene Nebenabreden, Änderungen oder Zusicherungen sind nur wirksam, wenn sie seitens Weglage in Textform bestätigt worden sind.

 

III. Verwendungszweck / Einsatzbedingungen
1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand sorgsam einzusetzen und sorgfältig gegen Schäden oder Abhandenkommen zu schützen. Der Mieter hat den Mietgegenstand unter Beachtung der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers sowie den gesetzlichen Vorschriften entsprechend aufzubauen und zu verwenden.
2. Der Mieter stellt sicher, dass der Mietgegenstand nur durch hierzu befähigtes und ausreichend geschultes Personal aufgebaut und eingesetzt wird. Weglage weist insbesondere darauf hin, dass von Weglage gemietete Sicherheitseinrichtungen nur von Personen auf- und/oder abgebaut werden dürfen, die in anerkannten Ausbildungsstätten ausgebildet wurden oder von Weglage konkret in die jeweiligen Sicherheitseinrichtungen eingewiesen wurden.
3. Mietsachen dürfen nur für ihren vertraglich bestimmten Zweck eingesetzt werden.
4. Der Mieter ist verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, wenn die Mietsache beschädigt, durch Dritte gepfändet wird oder sonstige Rechte an der Mietsache geltend gemacht werden. Gegenüber dem Dritten hat der Mieter unverzüglich anzuzeigen, dass die Mietsache in unserem Eigentum steht.
5. Der Mieter wird auf unseren Wunsch unser Eigentum am Mietgegenstand durch geeignete Maßnahmen kennzeichnen.

 

IV. Miete, Zahlungsbedingungen
1. Die im Mietvertrag genannte Miete versteht sich als Brutto-Miete einschließlich der jeweiligen Umsatzsteuer. Gegebenenfalls anfallende sonstige Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben, die nach den anwendbaren Gesetzen zu zahlen sind, sind vom Mieter zu tragen.
2. Der Mietzins ist spätestens 14 Tage nach Erhalt der jeweiligen Rechnung zu zahlen.
3. Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist das Datum der Gutschrift auf unserem Bankkonto. Im Fall des Verzugs hat der Mieter den Mietpreis zu verzinsen. Der Verzugszinssatz für das Jahr beträgt neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

 

V. Abholung des Mietgegenstandes
1. Falls vertraglich nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, ist Leistungsort der Betriebssitz von Weglage in 49434 Neuenkirchen-Vörden.
2. In diesem Fall ist der Mieter dazu verpflichtet, den Mietgegenstand bei uns abzuholen. Weglage teilt dem Mieter mit, sobald der Mietgegenstand zur Abholung bereitstellt. Weglage ist verpflichtet, den Mietgegenstand zur Abholung bereitzustellen. Weitere Unterstützungspflichten bei der Verladung oder Beförderung treffen Weglage nicht.
3. Der Mieter ist zur sofortigen Abnahme der bestellten Produkte verpflichtet. Kommt der Mieter der Abnahmeverpflichtung nicht nach, so ist Weglage dazu berechtigt, nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist die Ware auf Rechnung und auf Gefahr des Mieters einzulagern oder aber vom Vertrag zurückzutreten.

 

VI. Lieferung
1. Falls vertraglich die Lieferung des Mietgegenstand vereinbart ist, trägt der Käufer die Kosten für Versand, Verpackung, Versendung und Zoll sowie die Transportgefahr.
2. Hat der Mieter in seinem Auftrag einen Liefertermin angegeben, so wird dieser erst durch Bestätigung von Weglage in Textform rechtsverbindlich. Hat der Mieter eine Lieferung einschließlich Installation in Auftrag gegeben, so erfolgt die Installation durch Weglage bei Lieferung. Der Liefer- und Installationstermin muss dem Mieter in Textform bestätigt werden, um rechtsverbindlich zu sein.
3. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, dies ist für den Mieter unzumutbar. Teillieferungen sind in der Regel zumutbar, wenn es sich um abgeschlossene, selbständig nutzbare Teile handelt und hierdurch keine wesentlichen Mehrkosten des Mieter entstehen.
4. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Arbeitskämpfen, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, ungünstigen Witterungsverhältnissen, etc. – auch wenn sie bei Lieferanten von Weglage eintreten – verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen. Sofern diese Ereignisse uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Weglage wählt Versandweg und Versandmittel, sofern der Mieter keine besondere Anweisung erteilt hat. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Mieter über, wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist. Schulden wir die Installation des Mietgegenstandes, geht die Gefahr nach Abschluss der Installation und Übergabe des betriebsbereiten Mietgegenstandes an den Mieter über.
6. Verzögert sich die Bereitstellung, der Versand oder die Übergabe des Mietgegenstands infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Mieter liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem Annahmeverzug des Mieter eingetreten ist.

 

VII.Mängelrügen
1. Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter anzuzeigen. Es gilt § 536c BGB.
2. Der Mieter hat einen Anspruch auf Durchführung der notwendigen Maßnahmen für die Instandhaltung und Instandsetzung des Mietgegenstandes. Dies gilt nicht, wenn ein Defekt des Mietgegenstandes zurückzuführen ist auf
a) die Störungen durch von außen auf den Mietgegenstand einwirkende Umständen eingetreten sind, z.B. Elementarschäden, durch unsachgemäßen Umgang, mit oder ohne Verschulden von Personen herbeigeführte Beschädigungen,
b) der Mieter den Mietgegenstand nicht unter Einhaltung der Aufbau- und Verwendungsanleitung der Hersteller aufgebaut und verwendet hat,
c) der Mieter selbst oder durch nicht autorisierte Dritte Reparaturen an dem Mietgegenstand vorgenommen hat oder
d) sonstige Ursachen, die der Mieter zu vertreten hat.
3. Bei Defekten des Mietgegenstandes können wir nach freiem Ermessen den Mietgegenstand reparieren oder dem Mieter einen gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung stellen.
4. Ist die Instandsetzung und Instandhaltung des Mietgegenstandes uns wirtschaftlich nicht zumutbar, sind wir berechtigt, den Mietvertrag zu kündigen.

 

VIII.Aufrechnungsverbot
Dem Mieter ist es verboten, gegen Ansprüche von Weglage aufzurechnen, die zwischen den Mietern streitig oder nicht rechtskräftig festgestellt sind.

 

IX. Haftung
1. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Jedoch haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit im Fall von Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), wobei in diesem Fall unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadensbegrenzt ist.
2. Die Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung
a) auf Fälle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) falls und insoweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben,
c) falls, und insoweit wir eine Garantie über die Beschaffenheit der Waren übernommen haben,
oder
d) für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
3. Es wird klargestellt, dass die verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist.
4. Der Mieter haftet bei Anmietung von Sachen von Weglage für vom Mieter zu vertretende Beschädigungen der Mietsache gegenüber Weglage auf Schadensersatz. Zeigt sich bei Rückgabe der Mietsache ein Schaden, so wird vermutet, dass er vom Mieter während der Mietzeit verursacht wurde und vom Mieter zu vertreten ist.

 

X. Laufzeit und Kündigung
1. Die Laufzeit des Mietverhältnisses wird im Mietvertrag geregelt.
2. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wir sind zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grunde insbesondere berechtigt, wenn:
a) der Mieter für zwei Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Miete für 2 Monate erreicht, oder
b) der Mieter gegen wesentliche Verpflichtungen dieses Vertrages verstößt,
c) eine erhebliche Vermögensverschlechterung des Mieters eingetreten ist, aus der sich eine Zahlungsunfähigkeit des Mieters auch für die Verbindlichkeiten aus diesem Mietvertrag herleitet oder andere Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter ergriffen haben,
d) der Mieter seine Zahlungen generell einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wird.
3. Nach fristloser Kündigung sind wir berechtigt, die Mietgegenstände auf Kosten des Mieters sofort in Besitz zu nehmen und neben den rückständigen Mietraten Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
4. Die Erklärung der Kündigung bedarf der Schriftform.
5. Das Kündigungsrecht des Erben nach § 580 BGB ist ausgeschlossen.

 

XI. Rückgabepflicht des Mieters
1. Nach Beendigung des Mietvertrages – gleich aus welchem Grund – hat der Mieter die betreffenden Mietgegenstände am Leistungsort zur Inbesitznahme durch Weglage bereitzustellen.
2. Gibt der Mieter die Mietsache gegenüber Weglage zum vertraglich vereinbarten Ende der Mietzeit nicht zurück, so ist Weglage dazu berechtigt, vom Mieter nach Setzen einer angemessenen Herausgabefrist den Zeitwert/Verkehrswert der Mietsache als Schadenersatz für die nicht erfolgte Herausgabe der Mietsache zu verlangen.
3. Darüber hinaus ist der Mieter dazu verpflichtet, auch nach Beendigung des Mietverhältnisses an Weglage eine Nutzungsentschädigung für die Nutzung der Sache in Höhe der vertraglich vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Herausgabe der Sache bzw. bis zum Zeitpunkt der Zahlung des Zeitwertes/Verkehrswertes der nicht herausgegebenen Mietsache zu zahlen. Im Übrigen gilt auch § 546 a BGB. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche von Weglage bleiben vorbehalten.

 

XII. Untervermietung; Abtretung
Der Mieter ist nicht dazu berechtigt, die Mietsache an Dritte unterzuvermieten, Rechte aus dem Vertrag abzutreten oder Rechte jedweder Art an der Mietsache Dritten einzuräumen. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder aus anderen Gründen Rechte an der Mietsache geltend machen, so ist der Mieter dazu verpflichtet, dem Dritten unverzüglich schriftlich die Tatsache des Eigentums von Weglage an der Mietsache mitzuteilen und Weglage unverzüglich in Textform zu informieren.

 

XIII.Sonstige Bestimmungen
1. Zwischen den Vertragsparteien wird ausschließlich die Geltung des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.
2. Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertragsverhältnis ergebende Streitigkeiten ist ausschließlich das für den Sitz von Weglage in 49434 Neuenkirchen-Vörden zuständige Gericht. Wir sind auch berechtigt, an jedem anderen gesetzlich zulässigem Gerichtsstand zu klagen.
3. Vereinbarter Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche der Parteien aus diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz von Weglage in 49434 Neuenkirchen-Vörden.